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Was kostet Sie das?
1. AUSSERGERICHTLICHE PHASE:
Hiefür fällt nachstehendes gestaffeltes Rechtsanwaltshonorar an:
Aufgrund der großen von uns vertretenen Klientenzahl ist es uns möglich, den jeweiligen Pauschalhonorarbetrag auf einen Bruchteil des tariflichen Anwaltshonorars zu reduzieren.
Von uns können heute geringfügige Barauslagen (da unbekannt) noch nicht erfasst werden; solche Barauslagen werden beispielsweise etwa bei der Anmeldung in Konkursverfahren anerlaufen (z.B. 2 x € 20,- Gerichtsgebühr pro Anmeldung eines AvW-Geschädigten) und ähnliches. Für den Fall, dass unsere außergerichtliche Geltendmachung zu keiner Zahlung durch Haftungsadressaten führen sollte, entstehen Ihnen neben den vorgenannten Kosten und Barauslagen keine weiteren Kosten. Wenn wir erfolgreich sind und im Zuge unserer Betreibung Zahlung von Haftungsadressaten zu Ihren Gunsten erwirken können, werden wir Ihnen ein zusätzliches angemessenes Erfolgshonorar in Rechnung stellen.
b) Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen: Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung (Sparten „Vertragsrechtsschutz“, „Schadenersatz“) verfügen,
Wir werden Ihrem Rechtsschutzversicherer nur Ihre persönlichen Daten bekannt geben. Alle österreichischen Rechtsschutzversicherer arbeiten mit unserem Büro zusammen. Die Abwicklung der Deckungsprüfung wird sodann direkt zwischen Ihrer Versicherung und Ihnen stattfinden. Wir sind aus organisatorischen Gründen damit nicht befasst. Stellen Sie vom Versicherer verlangte Unterlagen diesem bitte direkt zur Verfügung (auch wenn diese in Kopie auch bereits bei uns erliegen sollten). Der Versicherer wird uns letztlich mitteilen, ob bzw. in welchem Ausmaß Versicherungsdeckung gegeben ist, was von uns nicht weiter zu überprüfen ist.
Wenn die Deckungsprüfung ergibt, dass Sie für die Causa AvW/Linz über Rechtsschutzdeckung verfügen, werden sämtliche außergerichtlichen Kosten durch Ihren Rechtsschutzversicherer getragen.
a) Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit ausreichender Deckung für die Sparten "Vertrag" und "Schadenersatz" verfügen, sollte diese die gesamten damit im Zusammenhang stehenden Kosten übernehmen. Sollte lediglich die RS-Sparte "Schadenersatz" gedeckt sein, ist Deckung für klagsweises Vorgehen aus dem Titel des "Vertrags", etwa gegen AvW wegen von dort zugesagten vertraglichen Rückkaufs der Genussscheine oder gegen RBB aus dem Depotvertrag nicht gegeben. Beachten Sie, dass die Deckung immer mit Ihrer Versicherungssumme begrenzt ist! Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die uns von Ihrem RS- Versicherer auf Basis Ihrer Unterlagen gegebene Deckungserklärung (volle Deckung, Deckung nur für Schadenersatz, keine Deckung) von uns nicht weiter überprüft wird. b) Für den Fall, dass Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen: In diesem Fall gäbe es grundsätzlich auch die Möglichkeit Ihrer Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer, welcher dem Geschädigten das Kostenrisiko abnimmt und sich er dafür eine Quote vom Erfolg versprechen lässt. Wir sind bemüht, kostengünstigere „Sammelmodelle“ für Sie auszuarbeiten, und stehen in diesem Zusammenhang bereits in Kontakt mit mehreren Stellen. Es besteht für Sie derzeit nach unserem Dafürhalten keine unmittelbare Notwendigkeit, sich einem Prozessfinanzierer anzuschließen. Mittels der bereits eingebrachten Musterklagen versuchen wir, die Grundlagen für eine Durchsetzung der Ansprüche aufzubereiten. Unmittelbare Rechtsansprüche kann ein nicht klagender Geschädigter jedoch aus einer (Muster)klage eines anderen Geschädigten nicht ableiten! Aus Gründen der Minimierung des Prozesskostenrisikos werden für nicht rechtsschutzversicherte Mandanten durch uns derzeit keine Klagen überreicht. Dadurch, dass Sie sich jetzt unserer Sammelintervention anschließen, können für Sie derzeit keine verfahrensmäßigen Nachteile (etwa durch Übersehen von Fristen etc.) entstehen. Bevor zu einem späteren Zeitpunkt weitere Kosten auslösende gerichtliche Schritte (Klagen) für nicht voll rechtsschutzversicherte Mandanten durch uns unternommen werden, werden wir Ihnen ein Angebot übermitteln. Wichtig für Sie ist dabei, dass durch das gesammelte „Vorgehen“ künftige Kosten sich auf einen Bruchteil jener Kosten reduzieren, welche Ihnen bei „eigener gesonderter“ Geltendmachung (Nichtteilnahme an der Sammelintervention) entstünden!
3. Wie stellt sich die Situation dar, wenn Sie Ihren Anspruch
4. Was passiert, wenn Sie DERZEIT GAR KEINE SCHRITTE zur Durchsetzung Ihres Anspruches setzen?
Da Gerichtsverfahren entsprechende Zeit in Anspruch nehmen, ist auch ein nicht unerhebliches VERJÄHRUNGSRISIKO gegeben. |