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Was kostet Sie das?


1. AUSSERGERICHTLICHE PHASE:
a) Für das weiter unten angeführte gestaffelte Pauschalhonorar nehmen wir für Sie nachstehende Vertretungshandlungen vor:

  • Anfrage bei Ihrem Rechtsschutzversicherer
  • Überprüfung Ihrer Rechtsansprüche gegenüber den diversen Stellen bis zur Klagsreife
  • Vornahme der bisherigen außergerichtlichen Geltendmachung
  • Privatbeteiligtenanschlusserklärung in Strafverfahren
  • allfällige Anmeldung Ihrer Forderung in Konkursverfahren

Hiefür fällt nachstehendes gestaffeltes Rechtsanwaltshonorar an:

veranlagter Betrag
(ohne Agio)

Honorar brutto

bis € 6.000,--

240,--

bis € 6.000,-- bis € 10.000,--

300,--

> € 10.000,-- bis € 20.000,--

400,--

> € 20.000,-- bis € 30.000,--

480,--

> € 30.000,-- bis € 50.000,--

560,--

> € 50.000,-- bis € 75.000,--

630,--

> € 75.000,-- bis 100.000,--

700,--

> € 100.000,-- bis € 150.000,--

760,--

> € 150.000,-- bis € 200.000,--

820,--

über € 200.000,--

900,--

 

Aufgrund der großen von uns vertretenen Klientenzahl ist es uns möglich, den jeweiligen Pauschalhonorarbetrag auf einen Bruchteil des tariflichen Anwaltshonorars zu reduzieren.
Die Bemessungsgrundlage für den Pauschalbetrag geht lediglich von dem seinerzeit von Ihnen investierten Betrag (ohne Agio) aus.
AvW- bzw. Linz- Geschädigte, welche uns nunmehr Vollmacht erteilen, werden gebeten, den der obigen Honorarstaffel zu entnehmenden Pauschalbetrag binnen zehn Tagen ab Absendung der Vollmacht an uns einem der beiden nachstehenden Konten, lautend jeweils auf RA Dr. Erich Holzinger, gutzubuchen:

  • AvW- Geschädigte:
    Kontonummer 00001-604289 bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG, BLZ 20815 (IBAN AT 182081500001604289, BIC STS PAT2G)
  • Linz- Geschädigte (Barerlag):
    Kontonummer 00001-870476 bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG, BLZ 20815 (IBAN AT 872081500001870476, BIC STS PAT2G)


Wenn Ihr Kostenbeitrag bei uns eingelangt ist, sind Sie bei uns im Zuge der Anspruchsstellung erfasst.

Von uns können heute geringfügige Barauslagen (da unbekannt) noch nicht erfasst werden; solche Barauslagen werden beispielsweise etwa bei der Anmeldung in Konkursverfahren anerlaufen (z.B. 2 x € 20,- Gerichtsgebühr pro Anmeldung eines AvW-Geschädigten) und ähnliches.
Derartige Barauslagen würden wir Ihnen daher mit erfolgtem Anfall zusätzlich zur Refundierung an uns bekannt geben.

Für den Fall, dass unsere außergerichtliche Geltendmachung zu keiner Zahlung durch Haftungsadressaten führen sollte, entstehen Ihnen neben den vorgenannten Kosten und Barauslagen keine weiteren Kosten.

Wenn wir erfolgreich sind und im Zuge unserer Betreibung Zahlung von Haftungsadressaten zu Ihren Gunsten erwirken können, werden wir Ihnen ein zusätzliches angemessenes Erfolgshonorar in Rechnung stellen.

 

b) Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen:

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung (Sparten „Vertragsrechtsschutz“, „Schadenersatz“) verfügen,

  • müssen Sie bitte gleichgleichzeitig mit Ihrer Mandatserteilung an uns auch Ihrem Rechtsschutzversicherer über die zuständigen Zentralen Kopien der uns überlassenen Unterlagen, insbesondere Depotauszüge, Zertifikate etc. zur Verfügung stellen;
  • teilen Sie der Versicherung bitte weiters mit, dass Sie uns bereits Ihr Mandat erteilt haben.

 

Wir werden Ihrem Rechtsschutzversicherer nur Ihre persönlichen Daten bekannt geben.

Alle österreichischen Rechtsschutzversicherer arbeiten mit unserem Büro zusammen.

Die Abwicklung der Deckungsprüfung wird sodann direkt zwischen Ihrer Versicherung und Ihnen stattfinden. Wir sind aus organisatorischen Gründen damit nicht befasst. Stellen Sie vom Versicherer verlangte Unterlagen diesem bitte direkt zur Verfügung (auch wenn diese in Kopie auch bereits bei uns erliegen sollten). Der Versicherer wird uns letztlich mitteilen, ob bzw. in welchem Ausmaß Versicherungsdeckung gegeben ist, was von uns nicht weiter zu überprüfen ist.

 

Wenn die Deckungsprüfung ergibt, dass Sie für die Causa AvW/Linz über Rechtsschutzdeckung verfügen, werden sämtliche außergerichtlichen Kosten durch Ihren Rechtsschutzversicherer getragen.

 


2. Wie wird es weitergehen, wenn GERICHTLICHE EINKLAGUNG der Ansprüche von AvW-Geschädigten notwendig wird?

a) Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit ausreichender Deckung für die Sparten "Vertrag" und "Schadenersatz" verfügen, sollte diese die gesamten damit im Zusammenhang stehenden Kosten übernehmen.

Sollte lediglich die RS-Sparte "Schadenersatz" gedeckt sein, ist Deckung für klagsweises Vorgehen aus dem Titel des "Vertrags", etwa gegen AvW wegen von dort zugesagten vertraglichen Rückkaufs der Genussscheine oder gegen RBB aus dem Depotvertrag nicht gegeben.
Klagsweises Vorgehen aus dem Titel des "Schadenersatzes", wie etwa gegen AvW wegen Kursmanipulation etc. wäre gedeckt.

Beachten Sie, dass die Deckung immer mit Ihrer Versicherungssumme begrenzt ist!

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die uns von Ihrem RS- Versicherer auf Basis Ihrer Unterlagen gegebene Deckungserklärung (volle Deckung, Deckung nur für Schadenersatz, keine Deckung) von uns nicht weiter überprüft wird.

b) Für den Fall, dass Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen:

In diesem Fall gäbe es grundsätzlich auch die Möglichkeit Ihrer Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer, welcher dem Geschädigten das Kostenrisiko abnimmt und sich er dafür eine Quote vom Erfolg versprechen lässt.

Wir sind bemüht, kostengünstigere „Sammelmodelle“ für Sie auszuarbeiten, und stehen in diesem Zusammenhang bereits in Kontakt mit mehreren Stellen.

Es besteht für Sie derzeit nach unserem Dafürhalten keine unmittelbare Notwendigkeit, sich einem Prozessfinanzierer anzuschließen.

Mittels der bereits eingebrachten Musterklagen versuchen wir, die Grundlagen für eine Durchsetzung der Ansprüche aufzubereiten. Unmittelbare Rechtsansprüche kann ein nicht klagender Geschädigter jedoch aus einer (Muster)klage eines anderen Geschädigten nicht ableiten!

Aus Gründen der Minimierung des Prozesskostenrisikos werden für nicht rechtsschutzversicherte Mandanten durch uns derzeit keine Klagen überreicht.
Sollten nicht rechtsschutzversicherte Mandanten dessen ungeachtet die Überreichung von Klagen wünschen, ersuchen wir um ausdrückliche Kontaktaufnahme mit uns. Derartige Klagsschritte sind natürlich mit Kosten verbunden. Da die Dauer und Intensität von Verfahren im Vorhinein naturgemäß nicht prognostiziert werden kann, können wir Ihnen in einem derartigen Fall nur eine grobe Kostenschätzung übermitteln.

Dadurch, dass Sie sich jetzt unserer Sammelintervention anschließen, können für Sie derzeit keine verfahrensmäßigen Nachteile (etwa durch Übersehen von Fristen etc.) entstehen.

Bevor zu einem späteren Zeitpunkt weitere Kosten auslösende gerichtliche Schritte (Klagen) für nicht voll rechtsschutzversicherte Mandanten durch uns unternommen werden, werden wir Ihnen ein Angebot übermitteln.

Wichtig für Sie ist dabei, dass durch das gesammelte „Vorgehen“ künftige Kosten sich auf einen Bruchteil jener Kosten reduzieren, welche Ihnen bei „eigener gesonderter“ Geltendmachung (Nichtteilnahme an der Sammelintervention) entstünden!

 

3. Wie stellt sich die Situation dar, wenn Sie Ihren Anspruch
„AUF EIGENES KOSTENRISIKO“ gerichtlich geltend machen?


Bei derart komplexen Gerichtsverfahren, welche auf verschiedenste Rechtsgründe zu stützen sind, besteht naturgemäß ein erhebliches Prozesskostenrisiko.
Im Falle von Prozessverlusten müssen Sie mit Verfahrenskosten für Rechtsanwälte, Gericht, Sachverständige in erheblicher Höhe rechnen.
Beispielsweise und natürlich nur ganz grob und unverbindlich können sich im Falle eines Prozessverlustes bei einem eingeklagten Investitionsbetrag von € 20.000,-- durchaus Kosten in gleicher Höhe ergeben!

 

4. Was passiert, wenn Sie DERZEIT GAR KEINE SCHRITTE zur Durchsetzung Ihres Anspruches setzen?


Diese Haltung kann für Sie SEHR RISKANT sein, zumal von uns in einem Urteil erwirkte Zahlungsverpflichtungen von Haftungsadressaten nur für die vom Urteil erfassten Klienten wirksam sind und keine wie immer geartete Verpflichtung dieser Haftungsadressaten besteht, auch an andere Geschädigte Zahlung zu leisten.
Außerdem ist durchaus denkbar, dass Haftungsfonds von in Anspruch zu nehmenden Gesellschaften oder Personen angesichts der AvW-Schadensdimension begrenzt sind und auch aus diesem Grund Geschädigte, welche keine Durchsetzungsschritte setzen, möglicherweise keinerlei Zahlung erhalten werden.

Da Gerichtsverfahren entsprechende Zeit in Anspruch nehmen, ist auch ein nicht unerhebliches VERJÄHRUNGSRISIKO gegeben.