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05.01.2012, Information zum 5. Anlegerbrief der Masseverwalterin

Da uns im Zusammenhang mit dem „5. Anlegerbrief“ der Masseverwalterin Insolvenzverwaltungs GmbH, Dr. Gerhard Brandl, Mag. Ernst Malleg, viele Anfrage verunsicherter AvW-Mandanten zugehen, möchten wir hiemit wie folgt festhalten:

Wir nahmen von Anfang an den Standpunkt ein, dass zwei getrennte Massen der jeweils selbständigen Gesellschaften AvW Gruppe AG und AvW Invest AG bestehen und eine von der Masseverwalterin intendierte wirtschaftliche Vereinigung der beiden Konkursmassen rechtlich nicht gangbar ist.
Dies wurde nunmehr vom OLG Graz und Obersten Gerichtshof so bestätigt.

Wir haben daher für unsere Mandanten längst und zeitgerecht Konkursanmeldungen sowohl bei AvW Gruppe AG als auch bei AvW Invest AG (und auch im Privatkonkursverfahren gegen Dr. Wolfgang Auer-Welsbach) vorgenommen.

Seitens unserer AvW-Mandanten besteht daher diesbezüglich kein wie immer gearteter Handlungsbedarf!



Die von der Masseverwalterin auch in diesem Anlegerbrief angekündigten Musterprozesse verzögern bedauerlicherweise die Abwicklung des Verfahrens.
Unseres Erachten ist die von der Masseverwalterin angezogene Frage, ob es sich beim Genussscheinkapital um Eigenkapital oder um Fremdkapital handelt, bereits (durchaus im Interesse unserer AvW-Mandanten liegend) durch Rechtsprechung im Sinne des Fremdkapitals geklärt.



Unsererseits wurden mittlerweile für rechtsschutzversicherte Mandanten mit ausreichender Versicherungsdeckung Ansprüche gegenüber dem Abschlussprüfer eingeklagt.
Wir stehen auf dem Standpunkt, dass diese Ansprüche im Zuge der von uns erhobenen Klagen durch die geschädigten Investoren selbst und nicht durch die Masseverwalterin (zumal ja ein Schaden der Gesellschaft an sich unseres Erachtens nicht vorliegt) geltend zu machen sind.
Wir werden Sie über den Fortgang des Prozesses gegen den Abschlussprüfer auf dem Laufenden halten.





12.12.2011, Neue Entwicklungen im Konkursverfahren
1. Mit Beschlüssen vom 22.11.2011 hat der Oberste Gerichtshof nunmehr rechtskräftig festgestellt, dass die von der Masseverwalterin angestrebte Verbindung der beiden Konkursmassen AvW Gruppe AG und AvW Invest AG mangels jeglicher Rechtsgrundlagen unzulässig ist. In einem Insolvenzverfahren könne es gemäß österreichischer Rechtslage nur einen Schuldner geben. Es gelte das Trennungsgebot, sodass die Abwicklung der Insolvenzverfahren isoliert für jede einzelne Konzerngesellschaft zu erfolgen hat.

Die Masseverwalterin hat auch nach kürzlichem Zugang der Entscheidung des OLG Graz, mit welcher bereits die Zusammenlegung der beiden Massen als rechtlich nicht gangbar bezeichnet wurde, trotz unserer (erneuten) Empfehlung, die beiden Konkurse gesetzesgemäß getrennt abzuwickeln, diesem Umstand wenig Beachtung geschenkt und außerordentlichen Revisionsrekurs zum OGH erhoben.
Wir haben daher per 06.10.2011 unser Amt als Mitglied in den Gläubigerausschüssen AvW Gruppe AG und AvW Invest AG zurückgelegt und wurden über unseren Wunsch aus diesen Funktionen enthoben, da wir uns mit der Gestion der Masseverwalterin in keiner Weise mehr identifizieren konnten und können.


2. Der OGH hat nun rechtskräftig festgestellt, dass

a.) die Konkurse – wie im Gesetz vorgesehen – getrennt abzuwickeln sind und

b.) Maßnahmen, die zu einem „kriminellen Vermögenstransfer zwischen AvW Gruppe AG und AvW Invest AG geführt haben, demnach nur im Weg des Insolvenzanfechtungsrechts korrigiert“ werden können.

(Anmerkung dazu: Gemäß § 43 IO muss die Anfechtung durch Klage bei sonstigem Erlöschen des Anspruchs binnen Jahresfrist nach der Insolvenzeröffnung geltend gemacht werden. Diese Frist ist an sich bereits abgelaufen. Im Interesse unserer Gläubiger werden wir darauf achten, ob bzw. welche Maßnahmen die Masseverwalterin nunmehr zur Rückabwicklung illegaler Vermögensverschiebungen zwischen den AvW-Gesellschaften vornimmt, und ob dies rechtlich überhaupt noch gangbar ist. Auch mögliche Kollisionen in der Funktion der Masseverwalterin, welche ja für die Abwicklung der Konkurse AvW Gruppe AG, AvW Invest AG und Dr. Wolfgang Auer-Welsbach zuständig ist, haben wir im Auge.)

Bedauerlich ist, dass durch die von der MV beabsichtigte Zusammenlegung eine nicht unerhebliche Zeitversäumnis in der Abwicklung der Konkursverfahren eingetreten ist.
Da zwischenzeitig im Konkurs AvW Gruppe AG offenbar bereits Forderungen von Gläubigern gegenüber AvW Invest AG von der Masseverwalterin geprüft wurden, wird dies in geeigneter Form rückabzuwickeln sein.

3. Den Medien war zuletzt auch zu entnehmen, dass seitens eines Anlegeranwalts moniert wird, dass Forderungen von Gläubigern im Konkurs AvW Invest AG mangels rechtzeitig vorgenommener Anmeldung bereits verjährt sein könnten.

Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass wir – wegen möglicher Verjährung – rechtzeitig schon zu einem früheren Zeitpunkt sämtliche (Schadenersatz-) Forderungen unserer Mandanten sowohl im Konkurs AvW Gruppe AG als auch im Konkurs AvW Invest AG (und auch im Konkurs Dr. Wolfgang Auer-Welsbach) angemeldet haben, um jeder Verjährungsgefahr von vornherein den Boden zu entziehen.





2.11.2011, Aktuelle Meldungen für Mandanten

1. Republik Österreich:

Namens einiger AvW-Geschädigter wird vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein Musterprozess gegen die Republik Österreich wegen Aufsichtspflichtverletzungen der Bundeswertpapieraufsicht/Finanzmarktaufsicht und wegen Pflichtverletzungen des Finanzamtes Klagenfurt geführt.

In diesem Verfahren sind wir gemeinsam mit drei anderen Rechtsanwälten in Vertretung zweier Musterkläger engagiert.
Eine nächste Verhandlung, bei welcher es aller Voraussicht nach zur Bestellung des Sachverständigen kommen wird, findet noch in diesem Jahr statt.
Bis zum Vorliegen eines urteilsmäßigen Ergebnisses wird man sich jedoch einige Zeit gedulden müssen.

Unseres Erachtens liegen die Prozesschancen der AvW-Geschädigten im Verfahren gegen die Republik Österreich durchaus gut, zumal es eine Fülle von Hinweisen darauf gibt, dass vor allem BWA und FMA seinerzeit Ihre Aufsichtspflichten gravierend vernachlässigt haben. Bei der BWA gibt es sogar massive urkundliche Hinweise darauf, dass diese in den Jahren 2000/2001 anlässlich einer Prüfung bei AvW schwerwiegende Missstände erkannt, dann aber keine Konsequenzen gezogen hat.
An diese Prüfungsfehler knüpfen wir den Anspruch der AvW-Geschädigten auf Schadenersatz gegenüber der Republik Österreich.



2. RBB Klagenfurt:
(Nicht für Erwerber über die Börse!)

Hier erging in dem von mir geführten Musterverfahren kürzlich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, mit welcher ein vorausgegangener Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz bestätigt wurde.
Die Causa muss demnach neuerlich in 1. Instanz verhandelt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat aber gleichzeitig – durchaus im Sinne der Kläger – klare Richtlinien vorgegeben, was vom Erstgericht nun zu prüfen ist. Eine Haftung der RBB erscheint denkbar.

Der OGH bekräftigte bereits klar den Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn die AvW Gruppe AG einer Bankkonzession bedurft hätte (was unseres Erachtens zutrifft); über diesen Umstand hätte nämlich die RBB die Anleger aufklären müssen.
Wir erlauben uns, in diesem Zusammenhang auch auf die online-Kommentierung dieses Urteiles durch den VKI unter www.verbraucherrecht.at, Suchwort: AvW, zu verweisen.



3. Konkurse AvW:

Ihre Forderungen wurden/werden durch uns zeitgerecht in den AvW-Konkursen angemeldet.
Wie Sie den Medien möglicherweise entnommen haben, kommt es im Konkursverfahren derzeit zu einer Verzögerung dadurch, dass die Masseverwalterin ursprünglich eine Zusammenlegung der Massen AvW Gruppe AG und AvW Invest AG beabsichtigte, was nunmehr das Oberlandesgericht Graz in 2. Instanz als rechtlich nicht haltbar bezeichnete.

Eine Prüfungstagsatzung wurde für 22.11.2011 ausgeschrieben.
Zur Ausschließung jedes Verjährungsrisikos werden wir Ihre Forderung sowohl im Konkurs AvW Gruppe AG als auch im Konkurs AvW Invest AG anmelden. (Gleiches wird etwa auch vom VKI empfohlen).
Zusätzliche Gerichtsgebühren von je € 21,00 pro Anmeldung, welche letztlich zu Ihren Kosten gehen, sind damit verbunden.



4. Privatkonkurs Dr. Wolfgang Auer-Welsbach:

Nunmehr wurde auch über das Vermögen des Dr. Wolfgang Auer-Welsbach das (Privat)Konkursverfahren vor dem BG Graz-West eröffnet.
Wir werden auch dort Ihre Forderungen zeitgerecht zur Anmeldung bringen, womit eine weitere gerichtliche Pauschalgebühr € 21,00 pro Anmeldung einhergeht.

Insgesamt werden nicht rechtsschutzversicherten Mandanten daher im Zuge der drei vorgenommenen Konkursanmeldungen (siehe Punkte 3. und 4.) zusätzliche € 63,00 für – später an uns zu refundierende – Gerichtsgebühren entstehen.



5. Anlegerentschädigung für Wertpapierfirmen:
(Nicht für Erwerber über die Börse!)

Ihre Forderungen wurden – wenn uns Ihr zeitgerechtes Mandat vorlag – innerhalb der per 03.05.2011 abgelaufenen Frist bei der Anlegerentschädigung für Wertpapierfirmen GmbH angemeldet.
Aller Voraussicht nach werden dort Musterprozesse zu führen sein, in welchen abgeklärt wird, ob eine Haftung der Anlegerentschädigung besteht.
Mit der Anlegerentschädigung besteht ein konstruktives Gespräch.

Sollten Sie seinerzeit Ihre Ansprüche gegenüber der Anlegerentschädigung für Wertpapierfirmen GmbH (die Anmeldefrist endete bekanntlich Anfang Mai 2011) selbst angemeldet haben, wird dies durch uns nicht weiter evident gehalten bzw. betrieben. Jedwede in diesem Zusammenhang notwendige Fristenwahrungen und Schritte sind durch Sie selbst vorzunehmen.



6. Information zur Verjährung:

Der Crash bei AvW ereignete sich bekanntlich im Oktober 2008.
Ihre Schadenersatzansprüche verjähren nach drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, zu welchem dem Geschädigten Schaden und Schädiger bekannt sind.

Wir stehen auf dem Standpunkt, dass diese Kenntnis von Schaden und Schädiger konkret erst mit Vorlage des im Strafverfahren von SV Dr. Fritz Kleiner erstatteten Gutachtens vorlag.

Aus Vorsichtsgründen und um jedwede Einwendungen der Gegenseiten in diesem Zusammenhang auszuschalten, gehen wir jedoch von einem Beginn der Verjährungsfrist bereits mit Mitte November 2008 aus, sodass in diesem – lediglich vorsichtshalber angenommenen – Fall Ihre Ansprüche mit Mitte November 2011 verjährt wären und damit nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Die Verjährung wird nur durch rechtzeitige Klagsführung unterbrochen.





7. Anspruchsstellungen


Unsererseits werden Ihre Ansprüche gegenüber den Haftungsadressaten

- Konkursmassen AvW Gruppe AG/AvW Invest AG
- RBB Klagenfurt reg. Gen.m.b.H. (Nicht für Erwerber über die Börse)
- Republik Österreich
- Anlegerentschädigung für Wertpapierfirmen GmbH (Einschränkung siehe oben. Nicht für Erwerber über die Börse)

verfolgt.

Hier haben wir teils die Ansprüche eingeklagt, teils werden Musterprozesse in Verbindung mit entsprechenden Verjährungsverzichten der jeweiligen Gegenseite geführt.



8. Sonstige Anspruchsstellungen (NUR bei Rechtsschutzdeckung)

Über die im voranstehenden Punkt genannten Haftungsadressaten hinaus sind durch uns auch Anspruchsstellungen gegenüber

- Abschlussprüfer
- Steuerberater
- Ratingagentur Dun & Bradstreet (für letztere Vertretung RA Dr. Michael Bauer allein)

unter nachstehender Voraussetzung geplant:

Diese Anspruchsverfolgung wird durch uns nur dann vorgenommen, wenn Sie ausreichend rechtsschutzversichert sind und uns Deckungszusage durch Ihren Rechtsschutzversicherer für diese Anspruchsstellungen gegenüber Ratingagentur und/oder Wirtschaftsprüfer und/oder Steuerberater erteilt wird.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Anspruchsstellungen gegenüber Ratingagentur, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater durch uns für Mandanten ohne Rechtsschutzdeckung bzw. ohne ausreichende Rechtsschutzdeckung NICHT vorgenommen werden, da wir vermeinen, dass diese Anspruchsstellungen aufgrund der enormen Komplexität der Sachverhalte mit einem massiven Kostenrisiko für die Mandanten verbunden wären.

(Wir hatten seinerzeit Gespräche mit einem Prozessfinanzierer [Übernahme des Prozesskostenrisikos gegen Abtretung einer Quote] geführt, jedoch besteht keine Bereitschaft des Prozessfinanzierers, klagsweises Vorgehen gegen Ratingagentur/Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zu decken.)

Dies bedeutet für unsere Mandanten ohne Rechtsschutzdeckung bzw. ohne ausreichende Rechtsschutzdeckung dass diese – von uns nicht betriebenen – Ansprüche Ihrerseits in vorsichtiger Betrachtung VERJÄHREN (und damit nicht mehr geltend gemacht werden können), wenn diese nicht bis 10. November 2011 durch einen anderen (von Ihnen gesondert zu beauftragenden) Rechtsanwalt eingeklagt sind (siehe Punkt 6).
(Wie bereits ausgeführt, sind wir allerdings der Ansicht, dass dies mit einem sehr hohen Kostenrisiko für Sie verbunden wäre).


9. Keine Klagen gegen Berater und allfällige sonstige Haftungsadressaten


Wie wir ebenfalls bereits in einem früheren Rundschreiben (und auch auf unserer Homepage) betont haben, werden durch uns für Mandanten (egal, ob RS- versichert oder nicht) keine Klagen gegen Berater und allfällige sonstige Haftungsadressaten eingebracht.

Im Übrigen gilt in diesem Zusammenhang analog das im voranstehenden Punkt zu Ratingagentur/Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Ausgeführte.


10. Rechtsschutz – Versicherungssummen

Rechtsschutzversicherte Mandanten verfügen aus ihren RS-Versicherungsverträgen über bestimmte – von uns nicht weiter zu überprüfende – Höchstversicherungssummen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir die notwendigen Verfahren kostenschonend führen (z.B. Einbringung von Musterklagen, Unterbrechung von Verfahren, etc.), jedoch in keiner Weise überprüfen, inwieweit Ihre jeweilige RS-Versicherungssumme durch unternommene Schritte bereits verbraucht ist bzw. inwieweit der Höhe nach noch verbleibende Deckung besteht.

Trotz unseres kostenökonomischen Einschreitens können in derart komplexen Verfahren auch Prozessverluste – verbunden naturgemäß mit zusätzlichen Kostenzahlungen an die Gegenseite – nicht ausgeschlossen werden.
(Allfällige Anfragen zur Versicherungssummen-Deckung richten Sie bitte ausschließlich an Ihren RS-Versicherer.)

Wir bitten um Verständnis dafür, dass daher Überprüfungen des Ausreichens Ihrer jeweiligen RS-Versicherungssumme – für bereits unternommene und noch zu unternehmende Schritte bzw. künftig allenfalls auch an Gegner zu leistende Beträge – nicht durch uns vorgenommen werden können und durch uns für allfällige Kostenbelastungen Ihrerseits in diesem Zusammenhang keine wie immer geartete Haftung übernommen wird.

Solange wir von Ihnen nicht gegenteilige schriftliche Weisung erhalten, werden wir (wie bisher) Klagsschritte für Sie – natürlich nur nach Genehmigung durch Ihren RS-Versicherer – vornehmen.



11. Anwaltshaftung


a) Ihnen ist bekannt, dass Ihre Vertretung in der Causa AvW arbeitsteilig

aa) teilweise von RA Dr. Erich Holzinger alleine,

bb) teilweise von RA Dr. Michael Bauer alleine

wahrgenommen wird.

Nur der jeweils für Sie einschreitende Rechtsanwalt haftet Ihnen daher aus allfälliger fehlerhafter Beratung oder Vertretung nach Maßgabe der folgenden Absätze:

b) Die Haftung des jeweils für den AvW-Mandanten einschreitenden Rechtsanwaltes (Dr. Holzinger bzw. Dr. Bauer) dem AvW-Mandanten gegenüber für allfällige Schäden aus dessen jeweiliger fehlerhafter Beratung oder Vertretung wird auf eine solche für grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.
Hiefür besteht gesetzliche Haftpflichtversicherung.
Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – auf die im konkreten Schadensfall (Versicherungsfall) vom Haftpflichtversicherer zu leistende gesetzliche (§ 21 a RAO idgF; derzeit € 400.000,00) Versicherungssumme beschränkt, wobei dieser Haftungshöchstbetrag bei Vorhandensein mehrerer konkurrierender geschädigter Mandanten für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen ist.

Eine Haftung Dritten gegenüber wird ausgeschlossen.

Sämtliche Ansprüche gegenüber dem Rechtsanwalt verfallen – soweit gesetzlich zulässig - , wenn diese nicht längstens binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von vier Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten.

c) Aufgrund der enormen Komplexität der Causa AvW ist es möglich, dass einzelne Arbeitsbereiche, Anspruchsstellungen, Führung von (Gerichts)verfahren etc. im Zusammenwirken mit anderen Rechtsanwälten oder arbeitsteilig nicht durch die Rechtsanwälte Holzinger bzw. Bauer, sondern durch andere Rechtsanwälte (z.B. Musterverfahren) bearbeitet werden.

Es sind möglicherweise auch Gutachter beizuziehen.

Für Leistungen derartiger Dritter (insbesondere andere Rechtsanwälte, Gutachter) wird seitens der Rechtsanwälte Holzinger/Bauer keine Haftung übernommen; diese haften dort nur für grobes Auswahlverschulden.

d) Wenn wir von Ihnen nicht Gegenteiliges hören, setzen wir Ihr Einverständnis zu lit. a) bis c) voraus.



12. Wir werden Sie zum gegebenen Zeitpunkt neuerlich informieren.



RA Dr. Erich Holzinger
RA Dr. Michael Bauer





11.04.2011, Aktuelle Meldungen



1. Anspruch gegenüber der Anlegerentschädigung: FRIST !

Nach unserer Ansicht besteht für AvW- und auch Linz-Geschädigte durchaus berechtigte Hoffnung, von der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH eine Entschädigung zu erhalten.

Grundvoraussetzung hiefür ist, dass eine rechtzeitige Anmeldung bei der Anlegerentschädigung bis längstens 03. Mai 2011 vorliegt.

Für unsere Mandanten werden wir diese Frist selbstverständlich wahren und die Anmeldungen vornehmen.

 

2. Anmeldefrist in den Konkursen:

Das Landesgericht Klagenfurt hat die Frist für Anmeldung von Forderungen in den Konkursen neuerlich auf den 31.5.2011 erstreckt.

Für unsere Mandanten nehmen wir diese Anmeldungen vor.

Damit im Zusammenhang stehende Gerichtsgebühren iHv zweimal € 20,00 pro Mandant werden wir im Sinne unserer Ausführung in der Homepage-Rubrik „Was kostet sie das?“ unseren Mandanten zur gegebenen Zeit zur Refundierung an uns bekannt geben.

 

3. Verfahren gegen Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt:

(Für Erwerber über die Börse erfolgt keine Anspruchsstellung gegenüber dieser Bank!)

Das von uns gegen die Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt reg. Gen.m.b.H. anhängig gemachte Musterverfahren liegt derzeit beim Obersten Gerichtshof. Hier geht es um grundsätzliche Aufklärungspflichtverletzungen der Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt.

Wir haben eine weitere Musterklage gegen die Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt im Zusammenhang mit einer „Zwangskonvertierung“ in den Konten der AvW-Investoren im Jahre 2001 überreicht.
In vielen Depots wurden die von den AvW-Investoren ursprünglich gekauften Genussscheine der AvW-Invest AG ohne Wissen und Wollen der Investoren damals auf solche der AvW Gruppe AG „umgeschrieben“.
Unseres Erachtens begründet dies eine Haftung der Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt den Geschädigten gegenüber für jenen Wert, den die Genussscheine Mitte 2001 hatten.

 

4. Anspruch gegenüber Republik Österreich:

Wir haben Musterklagen gegen die Republik Österreich bei Gericht überreicht.

Unseres Erachtens ist es haftungsbegründend, dass die Bundeswertpapieraufsichtsbehörde bereits in den Jahren 2000/2001 eklatante Missstände bei AvW bemerkte, der Verdacht der Kursmanipulation schon damals konkret im Raum stand und trotzdem nichts dagegen unternommen wurde.

Auch die Finanzmarktaufsicht wurde in der Folge bezüglich eines illegalen Handelns mit Wertpapieren durch AvW fündig, hat gar eine einstweilige Vorkehrung dagegen erlassen, sich unseres Erachtens um deren Durchführung in der Folge aber nur ungenügend gekümmert, sodass seitens AvW der illegale Wertpapierhandel nicht nur nicht eingestellt, sondern auf ein Vielfaches „aufgeblasen“ werden konnte.







02.02.2011, Aktuelle Meldungen
WIE GEHT ES NACH DEM STRAFVERFAHREN WEITER:

Dr. Wolfgang Auer-Welsbach wurde im vor dem Landesgericht Klagenfurt geführten Strafverfahren am 31.01.2011 nach abgelegtem Geständnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Er hat dieses Urteil angenommen. Das Höchstmaß für die angeklagten Tatbestände lag bei 10 Jahren, sodass das Gericht den Strafrahmen weitgehend ausgeschöpft hat.

Gleichzeitig hat der Angeklagte die Ansprüche der Geschädigten grundsätzlich voll und mit einem Betrag in Höhe von € 500,-- pro Geschädigtem anerkannt. Es kann heute nicht beurteilt werden, ob und wann dieser Betrag durch Dr. Auer-Welsbach tatsächlich bezahlt wird. Wir sind jedenfalls um eine Durchsetzung bemüht.

Der positive Aspekt dieses Urteils liegt darin, dass nun in diesem Strafverfahren, welches durch unsere seinerzeitige Strafanzeige vom 11.11.2008 initiiert worden war, feststeht, dass Dr. Auer-Welsbach des schweren gewerbsmäßigen Betrugs und der Untreue schuldig ist.

Kritisiert wurde durch uns bereits unmittelbar nach dem vom Angeklagten angekündigten Geständnis noch vor der Hauptverhandlung vom 31.01.2011, dass es sich unseres Erachtens durchaus um ein gewissermaßen kalkuliertes Geständnis des Dr. Auer-Welsbach handelte, welches unseres Erachtens zuletzt ein etwas geringeres Strafmaß einbrachte und zum Abbruch des Ermittlungsverfahrens nach einem Sondervermögen des Dr. Auer-Welsbach in Höhe von mehr als € 30 Mio. führte.
(siehe dazu auch Wirtschaftsblatt vom 01.02.2011 in den „Links“)

Da wir im Verfahren AvW von Anfang an auf dem Standpunkt standen/stehen, dass eine Durchsetzung des Schadens bei Dr. Auer-Welsbach bzw. den AvWGesellschaften selbst nur schwer bzw. in geringem Maße möglich sein wird, sind wir bereits seit Dezember 2008 bemüht, die Ansprüche für unsere mittlerweile beinahe 1.800 Mandanten gegenüber anderen Haftungsadressaten durchzusetzen.

In diesem Zusammenhang führen wir insbesondere zivilgerichtliche Verfahren gegen die Raiffeisen-Bezirksbank Klagenfurt reg.Gen.m.b.H.; eine Klage gegen die Republik Österreich (wegen Pflichtverletzungen der Bundeswertpapieraufsicht, der Finanzmarktaufsicht, des Finanzamtes Klagenfurt) steht unmittelbar vor der Einbringung.

Wir weisen AvW – Geschädigte darauf hin, dass Entschädigungsleistungen auch seitens der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH nicht ausgeschlossen erscheinen. Anmeldungen bei der Angelegerentschädigung müssen dort längstens bis 03. Mai 2011 vorliegen. Für unsere Mandanten werden wir die Anspruchsstellungen bei der Anlegerentschädigung fristgerecht vornehmen.

Die Frist für die Anmeldung der Forderungen in den Konkursverfahren gegen AvW Gruppe AG und AvW Invest AG wurde bis 30.04.2011 erstreckt. Für unsere Mandanten werden wir die Konkursanmeldungen fristgerecht vornehmen.

Für die Teilnahme an unserer Sammelintervention ist nicht erforderlich, dass ein AvW-Geschädigter Privatbeteiligter im Strafverfahren war.




30.09.2010, Aktuelle Meldungen


1. ANKLAGE BEI GERICHT EINGEBRACHT

Vor wenigen Tagen wurde gegen den Beschuldigten Dr. Wolfgang Auer-Welsbach beim Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht Anklage wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges zum Nachteil der Genussschein-Anleger und des Verbrechens der Untreue einerseits zum Nachteil der Anleger und andererseits zum Nachteil der AvW Invest AG und AvW Gruppe AG sowie weiterer strafbarer Handlungen eingebracht.

Wir sehen dem weiteren strafrechtlichen Fortgang mit großem Interesse entgegen, nicht zuletzt deshalb, weil wir die strafrechtlichen Erhebungen seinerzeit mit Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwalt Klagenfurt vom 11.11.2008 mit ins Rollen gebracht haben und das Strafverfahren in der Folge über die gesamte Zeit mit einer Vielzahl fundierter und belegter Eingaben begleitet haben.

 

2. VERLÄNGERUNG DER ANMELDEFRIST IN DEN KONKURSEN
Das Landesgericht Klagenfurt hat die Frist für die Anmeldung von Forderungen in den Konkursen AvW Gruppe AG und AvW Invest AG neuerlich auf den 31.01.2011 erstreckt.

 

3. WEITERE VORWÜRFE GEGEN RBB
Aus Informationen vieler Mandanten ist uns bekannt, dass in vielen Fällen ohne Wissen und Zustimmung unserer Mandanten von diesen zuvor bis ca. Mitte 2001 erworbene „alte“ Genussscheine der AvW Invest AG in deren bei der RBB eröffneten Depots in „neue“ Genussscheine der AvW Gruppe AG „umgeschrieben“ wurden.
Dies begründet unseres Erachtens einen Anspruch der Mandanten gegenüber der RBB auf Zahlung jenes Wertes der Genussscheine, welchen diese zum Zeitpunkt des Umtausches Mitte 2001 hatten.

Wir beabsichtigen, hier ein Musterverfahren anhängig zu machen. 

Mittlerweile werden durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu 14 St 227/10y strafrechtliche Ermittlungen gegen Verantwortliche der RBB geführt.





19.08.2010, Aktuelle Meldungen

1. OGH: AUSSCHLUSS DES (AUSSER)ORDENTLICHEN KÜNDIGUNGSRECHTS
SITTENWIDRIG!

Mit nunmehrigem Urteil vom 06.07.2010 hat der Oberste Gerichtshof eine für die Anleger überaus wichtige und bedeutsame Entscheidung erlassen.Es wurde die vorausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz
bestätigt, wonach der in den AvW-Bedingungen formulierte Ausschluss eines außerordentlichen/ordentlichen Kündigungsrechts der Investoren sittenwidrig und damit nichtig ist.
„Das ist eine absolut schwere Niederlage für die AvW“, meinte dazu laut Medienbericht AvW-Masseverwalter Gerhard Brandl. Nachdem AvW bis zuletzt behauptet hat, die Genussscheingelder seien dem Eigenkapital zuzurechnen, womit die AvW-Investoren keine Forderungen im Konkurs hätten, ist „nunmehr Klarheit geschaffen“, so der Masseverwalter weiter.Das bedeutet aus unserer Sicht, dass die AvW-Geschädigten ihre Forderungen als normale Gläubiger im Konkursverfahren anmelden können und einen Quotenanspruch im Hinblick auf die zu erzielende Konkursmasse haben.
Die Konkursmasse weist angesichts der Unternehmensbeteiligungen von AvW und des Liegenschaftsbesitzes, welche nunmehr durch die Masseverwalter geordnet zu verwerten sein werden, einen erheblichen Wert in der Größenordnung von rund € 100 Mio. auf.
(siehe auch den unter „Links“ abrufbaren Artikel aus Wirtschaftsblatt vom 19.08.2010)

Wir werden die Forderungsanmeldungen für unsere Mandanten im Konkursverfahren selbstverständlich zeit- und formgerecht vornehmen.
Unsere Mandanten müssen in diesem Zusammenhang keinerlei weitere Vorkehrungen treffen.


2. PROZESS GEGEN RBB
Im von uns eingeleiteten Musterverfahren gegen die Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt reg. Gen.m.b.H. (RBB) haben wir – wie bereits berichtet – in erster Instanz vor dem LG Klagenfurt vollinhaltlich gewonnen. Die Entscheidung des Gerichtes wird insbesondere darauf gestützt, dass die Depotbank die ihr zukommenden Aufklärungspflichten schwer verletzt hat. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Unser Rechtsstandpunkt, wie ihn auch das Landesgericht Klagenfurt annimmt, erfährt in einem von uns eingeholten Sachverständigengutachten eines renommierten Salzburger Universitätsprofessors vollinhaltlich Bestätigung! Zwischenzeitig haben wir für rund 600 Geschädigte Sammelklagen beim LG Klagenfurt gegen die RBB eingebracht.


3. ANSPRUCH GEGENÜBER REPUBLIK ÖSTERREICH
Wir werden in den nächsten Tagen eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich überreichen, gestützt auf erhebliche Aufsichtspflichtverletzungen der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA).


4. Weiters prüfen wir derzeit Anspruchsstellungen gegenüber
- der Rating-Agentur,
- den Wirtschaftsprüfern,
- allfälligen weiteren Haftungsadressaten.


5. AvW ist im Konkursverfahren auch an einer weiteren Front abgeblitzt: ein von AvW gegen die Verwertung unter anderem der kanadischen Goldmünze Maple Leaf eingebrachter Rekurs wurde zwischenzeitig durch das Oberlandesgericht Graz abgeschmettert.
(siehe auch den unter „Links“ abrufbaren Artikel aus Wirtschaftsblatt vom 19.08.2010)



15.07.2010, Rundschreiben:


Mit Rundschreiben vom 15.07.2010 haben wir AvW-Geschädigte über die aktuelle AvW-Situation und die Möglichkeit eines Beitritts zu unserer Sammelintervention informiert.

Wie in diesem Schreiben bereits ausgeführt, betonen wir erneut, dass

DIESES SCHREIBEN FÜR BEREITS ANDERWEITIG ANWALTLICH VERTETENE MANDANTEN GEGENSTANDSLOS IST UND IN KEINER WEISE AUF EINEN ANWALTSWECHSEL ABZIELT.

MANDATE VON AvW-GESCHÄDIGTEN, WELCHE BEREITS DURCH EINEN ANDEREN RECHTSANWALT VERTRETEN SIND, WERDEN DURCH UNS GRUNDSÄTZLICH NICHT ÜBERNOMMEN.




04.05.2010, Aktuelle Meldungen:


04.05.2010 In den letzten Tagen häuften sich einige Äußerungen in der Öffentlichkeit, welche AvW-Anleger durchaus verunsichern. Wir möchten Sie daher - als von Anbeginn mit der Causa „AvW“ befasste Rechtsanwälte - über den aktuellen Stand informieren:


1. STRAFVERFAHREN:
Wir erlauben uns an dieser Stelle daran zu erinnern, dass das Strafverfahren gegen die maßgeblichen Personen bei AvW seinerzeit
allein über unsere Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 11. November 2008 initiiert worden ist, wobei wir das Strafverfahren über die gesamte Zeit mit einer Vielzahl von fundierten und belegten Eingaben begleitet haben.

Wir sind daher von Anbeginn an bestens mit der Causa AvW vertraut und haben einen optimalen Kenntnisstand zum Sachverhalt und zu den diversen Rechtsfragen.

Nach Inhaftierung von Dr. Auer von Welsbach vor wenigen Tagen wegen von der Behörde angenommenen dringenden Tatverdachts gemäß § 33, 38 Finanzstrafgesetz, § 15 Kapitalmarktgesetz sowie § 255 Aktengesetz liegt nunmehr das bereits lange erwartete
Gutachten des Sachverständigen Dr. Kleiner
vor.
In diesem 858-seitigen Gutachten erhebt Dr. Kleiner nach detaillierter Recherche massive Vorwürfe der Anlegertäuschung. Der Sachverständige bekrittelt dort etwa den „Geldfluss zwischen AvW Gruppe und AvW Invest und ortet unter Bezug auf die wechselseitige Unternehmensbewertung = Kursentwicklung = Genussscheinpreis = ein kapitalmarktorientiertes „Perpetuum Mobile“.
Das System AvW benennt der Sachverständige in seinem Gutachten als etwas, was „umgangssprachlich als „Abzocke“ bezeichnet“ wird.
Schwerpunktmäßig beschäftigt sich der Sachverständige auch mit dem seinerzeitigen Umtausch von alten in neue Genussscheine ohne Kapitalgarantie – wobei er auch hier eine massive Täuschung der Anleger ortet.

Wir freuen uns, dass unsere strafrechtlichen Eingaben und Vorhaltungen im Gutachten ihre volle Bestätigung finden.
Wir gehen davon aus, dass nunmehr rasch Anklageerhebung erfolgen wird, sodass dann das Hauptverfahren vor dem Strafgericht abgeführt werden kann.
(sehen Sie dazu auch unter „Aktuelle Links“)

Anmeldungen der Privatbeteiligtenansprüche unserer Mandanten im Strafverfahren sind längst bereits erfolgt; die Ansprüche neu hinzukommender Mandanten werden durch uns im Strafverfahren zur Anmeldung gebracht.Für Mandanten selbst besteht daher hier kein Handlungsbedarf.

2. KONKURSE:
Mit Beschlüssen vom 4.5.2010 wurde über das Vermögen der AvW Invest AG zu 41 S 64/10z und über das Vermögen der AvW Gruppe AG zu 41 S 65/10x durch das LG Klagenfurt jeweils das Konkursverfahren eröffnet.
Diesbezüglich bestehen derzeit möglicherweise die größten Mißverständnisse.

Klarstellung dazu aus unserer Sicht:
Durch die Konkurse wird die Anspruchssituation der Anleger in keiner Weise verschlechtert, zumal es nunmehr eine vornehmliche Aufgabe des vom Gericht eingesetzten Masseverwalters sein wird, wieder Ordnung in das seit langer Zeit bestehende „AvW-Chaos“ zu bringen. Ein Masseverwalter wird sich mit der Inventarisierung und Aufstellung der Aktiva der beiden Gesellschaften befassen. Jegliche „Aktionen“ der bisherigen AvW-Geschäftsführung, welche durch uns in der Vergangenheit naturgemäß nie ausgeschlossen werden konnten, sind damit unmöglich.

Gläubigerausschuss:
Erfreulicherweise wurden wir über Einladung des Konkursrichters Dr. Schnabl in den Gläubigerausschuss in beiden Konkursverfahren aufgenommen, sodass wir auch dadurch bestmöglich die Interessen der von uns vertretenen AvW-Geschädigten wahren können.
(Der Gläubigerausschuss ist ein kleines handlungs- und entschlussfähiges Kollegium, dem im Rahmen des Konkursverfahrens eine starke Stellung zukommt, sodass durch die Aufnahme die von der Konkursordnung gewünschte Mitwirkung auch der Gläubiger gewährleistet ist. Mitglieder des Gläubigerausschusses können gegen einzelne Maßnahmen im Konkurs Beschwerde erheben. Das Gericht kann überdies anordnen, dass der Masseverwalter über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einholt).

Nach Durchführung der entsprechenden Erhebungen des Masseverwalters wird man besser beurteilen können, wie weit und in welcher Höhe es zu einer quotenmäßigen Befriedigung von AvW-Geschädigten kommt.
Spekulative Angaben derzeit über mögliche Entwicklungen sind nicht unsere Sache und werden daher nicht abgegeben.
Wir werden sie selbstverständlich auf dem Laufenden über die Entwicklung des Konkursverfahrens halten.

Forderungsanmeldung in den Konkursverfahren:
Zeitgerecht werden auch die Forderungen unserer Mandanten in den Konkursverfahren zur Anmeldung gebracht werden.Seitens unserer Mandanten selbst besteht daher auch diesbezüglich derzeit kein Handlungsbedarf.
Die ursprünglich gesetzte Frist für die Forderungsanmeldung (30.6.2010) wurde lt. Rücksprache mit dem Konkursgericht und dem Masseverwalterwurde bis auf weiteres erstreckt.

Wir dürfen in diesem Zusammenhang festhalten, dass wir kürzlich in einem Musterverfahren gegen AvW Gruppe AG / AvW Invest AG vor dem LG Klagenfurt in erster Instanz voll obsiegt haben.
Das bringt den Vorteil, dass sich der Masseverwalter anlässlich einer Anmeldung der Forderungen unserer Mandanten in den Konkursverfahren an diesem bereits ergangenen Urteil orientieren kann.


3. WEITERE HAFTUNGSADRESSATEN:

Durch die Vorkommnisse in letzter Zeit bestätigt sich auch unsere bereits vor vielen Monaten eingeschlagene Vorgangsweise derart, dass wir –soweit überblickbar als einziges Anwaltsbüro - gerichtliche Schritte nicht nur gegen die AvW-Gesellschaften setzten, sondern auch gegen
Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt reg.Gen.m.b.H. (RBB)
als ständige Depotbank.
Wir haben in diesem Zusammenhang kürzlich ein Musterverfahren vor dem LG Klagenfurt in erster Instanz vollinhaltlich gewonnen.
(Zum näheren Inhalt dieses - noch nicht rechtskräftigen - Urteils dürfen wir auf unsere Ausführungen weiter unten verweisen).

Unseres Erachtens lagen bereits vor dem Gutachten erhebliche Ansatzpunkte für
Aufsichtspflichtverletzungen der Finanzmarktaufsicht
vor, welche nunmehr durch das Gutachten weitere Bestätigung erfahren.
Rechtliche Schritte gegen die FMA (Republik Österreich) werden durch uns bereits vorbereitet.

Das Vorgehen gegen weitere Haftungsadressaten wird von uns derzeit – auch anhand der gutachterlichen Ausführungen Dris. Kleiner – überprüft.


4. Im Ergebnis kann sohin zur aktuellen Entwicklung festgehalten werden, dass dadurch unseres Erachtens die Rechte der AvW-Geschädigten in keiner Weise geschmälert werden, zumal nunmehr durch die Bestellung des Masseverwalters geordnete Abwicklung (im Vergleich zum bisher herrschenden offensichtlichen Chaos in den Unternehmen) zu erwarten ist. Unser Stand gegenüber der RBB wird durch das vorliegende Gutachten durchaus weiter erhärtet, zumal auch im Gutachten unsere Argumentation Bestätigung findet, dass die RBB massiven geschäftlichen Kontakt mit AvW hatte, sohin aufgrund der gleichzeitig bestehenden Depotverträge mit den Investoren sich ein erheblicher Interessenkonflikt der Bank ergab. Anspruchserhebungen gegen weitere Haftungsadressaten sind in Vorbereitung.

Seitens unserer Mandanten selbst besteht derzeit kein außergewöhnlicher Handlungsbedarf.

Aufgrund mehrfacher Anfragen halten wir fest, dass wir es nicht für konstruktiv und zweckmäßig halten, wenn Sie sich parallel an verschiedenen Sammelinterventionen beteiligen.
Für RS-versicherte Mandanten ist diesbezüglich auch alles mit den - sehr kooperativen - RS-Versicherern abgeklärt.
Wir werden uns weiterhin mit voller Kraft der bestmöglichen Vertretung der Ansprüche unserer Mandanten gegenüber den diversen Haftungsadressaten widmen.

 


 

Stattgebendes Urteil gegen AvW Gruppe AG / AvW-Invest AG

Mit zu 22 Cg 146/09a ergangenem – nicht rechtskräftigen - Urteil vom 26. Februar 2010 hat das Landesgericht Klagenfurt der von uns vertretenen Musterklage eines AvW-Investors gegen AvW-Gruppe AG / AvW-Invest AG vollinhaltlich stattgegeben.

Das Gericht stellt dort insbesondere fest:

  • Es besteht eine Rückkaufsverpflichtung hinsichtlich der Genussscheine durch die beklagte Partei.
  • Der Investor durfte darauf vertrauen, dass ihm die beklagte Partei jederzeit die von ihm gekauften Genussscheine auch wieder abnimmt und zwar zu dem zu Monatsbeginn ermittelten AvW-Index. Insoweit haftet die beklagte Partei aus dem Titel des Vertrags.
  • Weiters ergibt sich die Haftung von AvW-Gruppe AG auch aus dem Titel des Schadenersatzes, zudem unterliegt diese der Prospekthaftung. Es besteht jedenfalls eine Haftung gegenüber Anlegern, wenn im Prospekt falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Bezeichnung einer Kapitalanlage bewegen.
  • Jedenfalls liegt auch ein wichtiger Grund zu einer außerordentlicher Kündigung vor.
  • Es erfolgte nur unzureichende Aufklärung durch die Erfüllungsgehilfen von AvW.
  • Auch eine Anfechtung wegen Irrtums würde zur Aufhebung des Vertrags ex tunc führen, zumal AvW-Gruppe AG beim Investor jedenfalls einen Irrtum veranlasst hat und den Eindruck erweckte, dass eine Rückkaufspflicht hinsichtlich der Genussscheine bestehe. Dieser beim Investor verursachte Irrtum war jedenfalls kausal für seine Kaufentscheidung.
  • Hieraus folgert das Gericht, dass AvW Gruppe AG / AvW-Invest AG dem AvW-Investor sämtliche seinerzeit gekauften Genussscheine um den Stückpreis per Oktober 2008 (= € 3.275) abzüglich des vereinbarten Erfolgshonorars zurückzunehmen und dem dortigen Kläger
    € 262.994,14 zu bezahlen und Ersatz der anerlaufenen Prozesskosten zu leisten hat.

Stattgegebenes Urteil gegen Raiffeisen-Bezirksbank Klagenfurt

Mit zu 22 Cg 87/07z ergangenem – nicht rechtskräftigen - Urteil vom 12. Februar 2010 hat das Landesgericht Klagenfurt der von uns vertretenen Musterklage eines AvW-Investors gegen die Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt vollinhaltlich stattgegeben.

Das Gericht stellt dort insbesondere fest:

  • Hinsichtlich der Depots bestanden zwischen AvW und RBB vereinbarte „Abwicklungsrichtlinien“, von welchen der einzelne Depotinhaber nichts wusste.
  • Zwischen AvW und RBB bestand eine besonders enge wirtschaftliche Verflechtung.
  • Der AvW-Investor als Depotinhaber wurde darüber in keiner Weise aufgeklärt. Die RBB ist der Ansicht, dass sie überhaupt keinen Aufklärungspflichten gegenüber dem Depotinhaber unterliege; demgegenüber stellt das Gericht fest, dass „genau das Gegenteil der Fall ist“.
  • Der RBB war klar, dass AvW Gruppe AG Bankgeschäfte ohne die notwendige ohne die notwendige Bankkonzession vertreibt. Auch darüber wurde der Depotinhaber nicht aufgeklärt.
  • Aufgrund des offenkundigen Interessenskonflikts einerseits (enge Verflechtung AvW- RBB; andererseits tausende Depotverträge RBB mit Investoren) wäre RBB gemäß dem Urteil nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen und auch den Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes verpflichtet gewesen, die Kunden (AvW-Investoren) darüber aufzuklären, dass Abwicklungsrichtlinien bestanden und ein außerbörslicher Genussscheinverkauf nur unter Einschaltung von AvW Invest AG möglich gewesen ist.
  • Gegen diese Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie Aufklärungspflichten hat RBB verstoßen. Das von RBB gesetzte Verhalten ist für den Schadenseintritt beim AvW-Investor nicht nur kausal, sondern auch rechtswidrig und schuldhaft.
  • Hieraus folgert das Gericht, dass RBB dem AvW-Investor sein gesamtes seinerzeitiges Investment zu ersetzen hat.


FRÜHERE MELDUNGEN:

Sammelklagen gegen AvW

Knapp vor dem letzten Jahreswechsel haben wir für knapp 400 AvW-Geschädigte 6 Sammelklagen gegen AvW-Gruppe / AvW-Invest AG beim Landesgericht Klagenfurt überreicht.
Diese Klagen werden auf alle in Frage kommenden Rechtsgrundlage gestützt, insbesondere

  • vertraglich vereinbartes jederzeitiges Rückverkaufsrecht
  • Irreführung, Täuschung über kaufentscheidende Tatsachen
Wir haben die Form der „Sammelklage“ gewählt, weil sich aus den uns vorliegenden Informationen das klare Bild ergibt, dass hier offenbar eine systematische Vorgangsweise von AvW vorlag und sämtliche Investitionsgeschäfte der nunmehr Geschädigten nach dem gleichen Muster abliefen.
Die Sammelklage soll außerdem ermöglichen, das Verfahren in möglichst kostenschonender Art und Weise abzuführen.

Strafverfahren

Das Gutachten des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt beigezogenen Sachverständigen Dr. Kleiner soll dem Vernehmen nach längstens Ende März 2010 vorliegen. Trotz der offenkundigen Überlastung der Klagenfurter Behörden infolge der dort anhängigen Causen AvW und Hypo-Bank (zuletzt den Medien zu entnehmen) rechnen wir mit einer zügigen Durchführung des Strafverfahrens.



 

Unsere Mandanten finden im unteren Loginbereich nach entsprechendem Einloggen mittels Passwortes weitere Informationen zur Causa AVW: